"Informationsressourcen" - einzelne Dokumente und Dokumentenmenge,
Dokumente und Dokumentenmenge in den Informationssystemen (Bibliotheken,
Archiven, Sammlungen, Datenbanken und in anderen Informationssammlungen);
"Informationen über Bürger (personenbezogene Daten)"
- Berichte über Fakten, Ereignisse und Lebensverhalten des
Bürgers, die eine Identifizierung der einzelnen Bürger
ermöglichen;
"Vertrauliche Informationen" - dokumentierte Informationen,
die aufgrund der geltenden Gesetzgebung nur teilweise (beschränkt)
zugänglich sind;
"Mittel für die Sicherung der automatischen Informationssysteme
und automatischen Informationstechnologien" (im folgenden:
"Informationssicherheitseinrichtungen") - programmatische,
technische, linguistische, rechtliche und organisatorische Einrichtungen
(Software, Hardware und Nachrichtentechnik, Computerprogramme,
Fachwörterbücher, Thesauren und Klassifikationen, Instruktionen
und Methodiken, Pragmatika, Reglements, Schemata und ihre Beschreibungen
wie auch jede andere Dokumentation), die bei der Entwicklung oder
Ausnutzung der Informationssysteme entstehen und ihre Funktionsfähigkeit
sichern;
"Eigentümer (Inhaber) der Informationsressourcen, Informationssysteme,
-technologien und Informationssicherheitseinrichtungen" -
jedes Subjekt, welches unbegrenzt die Eigentumsrechte über
diese Objekte ausüben darf;
"Besitzer der Informationsressourcen, Informationssysteme,
-technologien und Informationssicherheitseinrichtungen" -
jedes Subjekt, welches über diese Objekte als Eigentümer
und Besitzer verfügt und im gesetzlichen Rahmen über
diese Anordnungen trifft;
"Informationsbenutzer" - jedes Subjekt, welches seinen
Informationsbedarf mit Hilfe eines Informationssystems oder eines
Vermittlers befriedigt.
Artikel 10 Informationsressourcen, geordnet nach der Zugangsart
1. Staatliche Informationsressourcen der Russischen Föderation
sind öffentlich; sie sind allgemein zugänglich. Ausnahmen
betreffen die Informationsressourcen, soweit sie durch Gesetz
als beschränkt zugänglich bezeichnet werden.
2. Beschränkt zugängliche dokumentierte Informationen
bestehen aus den Staatsgeheimnisse betreffenden Informationen
und aus den vertraulichen Informationen.
3. Es ist verboten, folgende Dokumente als Informationen mit beschränktem
Zugang zu qualifizieren:
- Gesetze und andere normative Akte, welche die rechtliche Position
der Staatsorgane, territorialer Selbstverwaltungsorgane, Organisationen
und gesellschaftlicher Vereine oder auch die Rechte, Freiheiten
und Pflichten der Bürger und mit diesen verbundene Verfahren
betreffen,
- Dokumente, die über außergewöhnliche Ereignisse,
ökologische, meteorologische, demographische, epidemiologische
Fakten berichten oder auch andere Informationen beinhalten, die
für das Funktionieren der Versorgungs- und Produktionseinrichtungen
sowie für die Sicherheit der Bürger und Wirtschaft von
Bedeutung sind;
- Dokumente, die über die Tätigkeit der Staatsorgane
und territorialer Selbstverwaltungsorgane, über die Nutzung
der Haushaltsmittel oder anderer staatlicher und örtlicher
Vorräte, über die Wirtschaftslage und auch über
den Versorgungsbedarf berichten, ausgenommen die Staatsgeheimnisse
betreffenden Dokumente;
- Dokumente in den öffentlichen Sammlungen der Bibliotheken
und Archive, Informationssysteme der Staatsorgane, Organe territorialer
Selbstverwaltung, gesellschaftlicher Vereine und Organisationen,
die von öffentlichem Interesse oder für die Ausübung
der Bürgerrechte, -freiheiten und -pflichten unbedingt nötig
sind.
4. Das föderale Gesetz "Über das Staatsgeheimnis"
bestimmt über die Bedeutung der Informationen für das
Staatsgeheimnis.
5. Über die Vertraulichkeit von Informationen wird aufgrund
der Gesetzgebung der Russischen Föderation entschieden; Artikel
11 dieses föderalen Gesetzes ist anzuwenden.
Artikel 11 Informationen über Bürger (personenbezogene
Daten)
1. Die Art der personenbezogenen Daten, die in den föderalen
Informationsressourcen, Informationsressourcen der territorialen
Selbstverwaltungsorgane und nichtstaatlichen Organisationen gespeichert
werden sollen, wird durch föderales Gesetz festgelegt.
Personenbezogene Daten werden als vertrauliche Informationen betrachtet.
Das Erheben, Speichern, Nutzen und Verbreiten der Informationen
über das Privatleben und Verarbeiten von Informationen, welche
das persönliche und familiäre Geheimnis betreffen, und
Eingriffe in das Post-, Fernmelde-, Telegrammgeheimnis sowie das
Geheimnis der anderen Kommunikationsarten zwischen den Personen
sind nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht
oder der Betroffene eingewilligt hat.
2. Personenbezogene Daten dürfen nicht genutzt werden, um
den Bürgern wirtschaftlichen und moralischen Schaden zuzufügen
oder um die Ausübung der Rechte und Freiheiten der Bürger
der Russischen Föderation zu erschweren. Beschränkungen
der Bürgerrechte aufgrund der Informationen über soziale
Herkunft, Rasse, Nationalität, Sprache, Religion, Parteimitgliedschaft
sind verboten und werden dem Gesetz entsprechend bestraft.
3. Natürliche und juristische Personen, die aufgrund ihrer
Zuständigkeit die personenbezogenen Daten verarbeiten, erheben
oder nutzen, tragen aufgrund der Gesetzgebung der Russischen Föderation
die Verantwortung für die Verletzung der Vorschriften, die
das Sammeln, Bearbeiten und Nutzen von diesen Informationen regeln.
4. Die mit der Verarbeitung und Auswertung der personenbezogenen
Daten verbundene Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen
und Privatpersonen wird obligatorisch lizenziert. Das Lizenzverfahren
wird in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt.
5. Auf Antrag der nach Artikel 14 und 15 dieses Gesetzes und entsprechenden
Vorschriften des Gesetzes über personenbezogene Daten handelnden
Subjekte darf die Gesetzwidrigkeit des Speicherns von personenbezogenen
Daten durch Staatsorgane und Organisationen in einem Gerichtsverfahren
festgestellt werden.
Teil 3 Nutzung der Informationsressourcen
Artikel 12 Verwirklichung des Zugangsrechts zu den Informationen
in Informationsressourcen
1. Die Benutzer - Bürger, staatliche Organe, territoriale
Selbstverwaltungsorgane, Organisationen und gesellschaftliche
Vereine - verfügen über gleiche Zugangsrechte zu den
staatlichen Informationsressourcen und sind nicht verpflichtet,
die Notwendigkeit ihres Bedarfs nachzuweisen. Ausnahme bilden
die beschränkt zugänglichen Informationen.
Der Zugang der natürlichen und juristischen Personen zu den
staatlichen Informationsressourcen stellt eine wichtige Voraussetzung
für Durchführung sozialer Kontrolle aller Staatsorgane,
territorialer Selbstverwaltungsorgane, gesellschaftlicher, politischer
und anderer Organisationen dar; auf diese Weise werden auch die
Kontrolle der ökonomischen und ökologischen Lage sowie
die Kontrolle in den anderen Bereichen des gesellschaftlichen
Lebens erleichtert.
2. Die Besitzer informationeller Ressourcen gewähren entsprechend
den Satzungen, Dienstordnungen und Informationslieferungsverträgen
den Informationsbenutzern Zugang zu den von ihnen benötigten
Informationen aufgrund der geltenden Gesetzgebung.
Informationen, welche die Bürger und Organisationen aus den
staatlichen Informationsressourcen erhalten, dürfen zur Erstellung
von kommerziellen Informationen genutzt werden; auf diese Weise
veränderte Informationen dürfen danach nur mit Hinweis
auf ihre Herkunft verbreitet werden.
Die Gewinnquelle resultiert in diesem Fall zwar aus der Menge
der bei der Schaffung der kommerziellen Informationen verwendeten
Arbeit und angewandten Mittel, jedoch ist die Entstehung der Information
aus den Informationsressourcen unvermeidbar.
3. Die Ordnung des Informationszugangs (Zugangsort, -zeit, verantwortliche
Personen, obligatorische Verfahren) wird von den Eigentümern
bzw. Besitzern der Informationsressourcen festgelegt; sie sind
dabei verpflichtet, die gesetzlichen Bedingungen zu berücksichtigen.
Verzeichnisse von Informationen und Informationsleistungen wie
auch Informationen über das Verfahren und die Bedingungen
des Informationszugangs stehen den Benutzern kostenlos zur Verfügung.
4. Die für das Gestalten und Nutzen der Informationsressourcen
verantwortlichen Staatsorgane und Organisationen sichern den Interessenten
einen effektiven und ungehinderten Zugang zu den dokumentierten
Informationen gemäß den in ihren Satzungen genannten
Pflichten.
5. Art und Weise der Erhebung und Speicherung dokumentierter Informationen
mit beschränktem Zugang sowie diese betreffende Schutzregeln
und Nutzungsbedingungen nennen die Staatsorgane, die für
eine bestimmte Informationsart oder Informationsmenge verantwortlich
sind. Sie dürfen auch direkt durch die Informationseigentümer
entsprechend den Rechtsvorschriften festgelegt werden.
Artikel 13 Gewährung des Informationszugangs
1. Staatsorgane und territoriale Selbstverwaltungsorgane sind
verpflichtet, allgemein zugängliche Informationssammlungen
einzurichten, die Informationen über ihren Tätigkeitsbereich
wie auch über die Tätigkeitsbereiche der ihnen untergeordneten
Organisationen enthalten.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit sichern sie auch der Öffentlichkeit
den Zugang zu den Informationen über Freiheiten und Pflichten
der Bürger, über ihre Sicherheit wie auch zu den anderen
Informationen, die aus der Sicht der Öffentlichkeit von Bedeutung
sind.
2. Gegen die Verweigerung des Zuganges zu den in Artikel 13 Absatz
1 erwähnten Informationsressourcen steht der Rechtsweg offen.
3. Das Komitee für Informatisierungspolitik beim Präsidenten
der Russischen Föderation führt die Registrierung aller
Informationsressourcen, Informationssysteme und diese betreffenden
Veröffentlichungen durch, um auf diese Weise das Recht auf
Informationszugang zu garantieren.
4. Die Regierung der Russischen Föderation stellt ein Informationsdienstleistungsverzeichnis
her, welches Benutzer der staatlichen Informationsressourcen entgeltlich,
unentgeltlich oder teilweise entgeltlich in Anspruch nehmen dürfen.
Die durch diese Dienstleistungen verursachten Kosten werden aus
den Haushaltsmitteln der Russischen Föderation bzw. deren
Subjekte erstattet.
Artikel 14 Zugang der Bürger und Organisationen zu den
über sie gespeicherten Informationen
1. Bürger und Organisationen haben das Recht auf Zugang zu
den sie betreffenden dokumentierten Informationen, auf ihre Berichtigung
und Ergänzung, zwecks Gewährleistung der Glaubwürdigkeit
und Vollständigkeit dieser Informationen. Sie haben das Recht,
informiert zu werden, wer und zu welchem Zweck diese Informationen
nutzt oder früher genutzt hatte.
Eine Beschränkung der Rechte von Bürgern und Organisationen
auf Zugang zu den sie betreffenden Informationen kann nur aufgrund
der föderalen Gesetze erfolgen.
2. Die Stellen, die den Bürger betreffende Informationen
verarbeiten, sind verpflichtet, den Betroffenen diese Informationen
gebührenfrei zugänglich zu machen. Begrenzungen dieser
Pflicht sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
3. Subjekte, die sie betreffende Informationen entsprechend den
Artikeln 7 und 8 dieses Gesetzes zwecks Bildung der Informationsressourcen
einliefern, sind berechtigt, diese Informationen gebührenfrei
in Anspruch zu nehmen.
4. Verweigert der Inhaber von Informationsressourcen dem Betroffenen
den Zugang zu ihn betreffenden Informationen, steht diesem der
Rechtsweg offen.
Artikel 15 Pflichten und Haftung des Inhabers von Infomationsressourcen
1. Inhaber der Informationsressourcen sind verpflichtet, die durch
die Gesetzgebung der Russischen Föderation oder durch den
Informationsressourceneigentümer bestimmten Verarbeitungsbedingungen
und Informationszugangsregeln zu erfüllen.
2. Inhaber von Informationsressourcen haften für die Verletzung
des in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen
Informationsverfahrens.
Teil 5 Schutz der Informationen und subjektiven Rechte im
Verlauf der Informations- und Informatisierungsprozesse
Artikel 20 Ziel des Schutzes
Ziel des Schutzes ist es:
- den Abgang, den Diebstahl, den Verlust und das Fälschen
von Informationen zu verhindern;
- Gefahren für die Sicherheit der Personen, der Gesellschaft
und des Staates auszuschließen;
- die unerlaubte Vernichtung, Veränderung, Fälschung,
Vervielfältigung, Sperrung und andere rechtswidrige Eingriffsarten
in die Informationsressourcen und Informationssysteme zu verhindern;
- die Eigentumsrechte an dokumentierten Informationen zu sichern;
- die Verfassungsrechte der Bürger auf Schutz der Privatsphäre
und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten in den Informationssystemen
zu gewähren;
- das Staatsgeheimnis und die Vertraulichkeit der dokumentierten
Informationen entsprechend der geltenden Gesetzgebung zu gewähren;
- die Rechte der Subjekte im Verlaufe der Informationsprozesse
und beim Entwerfen, Herstellen und Nutzen von Informationssystemen,
-technologien und Informationssicherheitseinrichtungen zu schützen.
Artikel 21 Informationsschutz
1. Geschützt wird jede dokumentierte Information, die bei
einem unzulässigen Umgang mit ihr zu Schäden für
Eigentümer, Besitzer oder für andere Personen führen
könnte.
Das Informationsschutzregime soll für einzelne Informationskategorien
durch folgende Subjekte hergestellt werden:
- die zuständigen, im föderalen Gesetz "Über
das Staatsgeheimnis" genannten Organe bestimmen entsprechend
der Schutzordnung das Staatsgeheimnis betreffende Informationen;
- die Inhaber der Informationsressourcen bzw. die von ihnen beauftragten
Personen, entsprechend dem vorliegenden föderalen Gesetz,
im Falle der vertraulichen Informationen.
Den Informationsschutz für die personenbezogenen Daten regeln
die Vorschriften dieses Gesetzes.
2. Staatsorgane und Organisationen, die für Gestaltung und
Nutzung der schutzbedürftigen Informationsressourcen verantwortlich
sind, wie auch Organe und Organisationen, die Informationssysteme
und Informationstechnologien für Verarbeitung der Informationen
mit beschränktem Zugang herstellen und nutzen, unterliegen
in ihrer Tätigkeit der Gesetzgebung der Russischen Föderation.
3. Die Kontrolle des Informationsschutzes, der entsprechenden
Software- und Hardwaremittel wie auch der organisatorischen Regeln,
nach denen die beschränkt zugänglichen Informationen
in den Informationssystemen verarbeitet werden, üben die
Staatsorgane aus. Diese Kontrolle wird nach den Regeln ausgeführt,
die durch die Regierung der Russischen Föderation bestimmt
sind.
4. Organisationen, die staatseigene Informationen mit beschränktem
Zugang verarbeiten, sind auch verpflichtet, die speziellen Informationsschutzdienste
einzurichten.
5. Inhaber der Informationsressourcen oder die von ihm bevollmächtigten
Personen können das Beachten der Informationsschutzmaßnahmen
prüfen und die Informationsverarbeitung verbieten oder einstellen,
wenn die Schutzregeln nicht beachtet werden.
6. Eigentümer oder Besitzer der dokumentierten Informationen
dürfen sich an die Staatsorgane wenden, um festzustellen,
ob ihre Informationen unter Beachtung der Informationsschutzregeln
verarbeitet sind. Entsprechende Kontrollorgane werden durch Regierung
der Russischen Föderation benannt. Diese Organe sind verpflichtet,
selbst die Bedingungen der Informationsvertraulichkeit zu beachten
und Kontrollergebnisse vertraulich zu behandeln.
Artikel 22 Rechte und Pflichten der Subjekte im Bereich des
Informationsschutzes
1. Die Eigentümer der Dokumente, Dokumentenmengen und Informationssysteme
oder die von ihnen bevollmächtigten Personen bestimmen im
Einklang mit dem entsprechenden Föderalgesetz ein Reglement
der Informationsnutzung. Im Reglement werden der Ort, die Zeit,
die verantwortlichen Personen und das Verarbeitungsverfahren genannt.
2. Die Besitzer der Dokumente, Dokumentenmengen und Informationssysteme
sichern ein maßgebendes Informationsschutzniveau entsprechend
der Gesetzgebung der Russischen Föderation.
3. Das mit der Inanspruchnahme von nichtzertifizierten Informationssystemen
und nichtzertifizierten Informationsschutzeinrichtungen verbundene
Risiko trägt deren Inhaber.
Die Nutzung einer aus nichtlizenzierten Informationssystemen entnommenen
Information geschieht auf das Risiko des Informationsbenutzers.
4. Die Inhaber der Dokumente, Dokumentenmengen oder Informationssysteme
dürfen sich an die mit der Zertifizierung beschäftigten
Organisationen wenden und eine Prüfung des Informationszustandes
in den ihm gehörenden Informationsressourcen und Informationssystemen
verlangen; sie dürfen auch eine Beratung fordern.
5. Die Besitzer der Dokumente, Dokumentenmengen und Informationssysteme
sind verpflichtet, den Eigentümer der Informationsressourcen
und/oder Informationssysteme über alle Verletzungen der Informationsschutzvorschriften
zu unterrichten.
Artikel 23 Schutz der subjektiven Rechte im Bereich der Informationsprozesse
und Informatisierung
1. Das Gewähren von subjektiven Rechten beim Gestalten und
Nutzen von Informationsressourcen, beim Entwerfen, Herstellen
und Nutzen von Informationssystemen, -technologien und Informationsschutzeinrichtungen
soll vor den Rechtsverletzungen und illegalen Handlungen schützen,
zur Wiederherstellung der Rechtsordnung beitragen und die Entschädigung
der Betroffenen sichern.
2. Den Schutz der Subjekte im genannten Bereich verwirklichen
Gerichte, Schiedsgerichte, Arbitragekommissionen bei Berücksichtigung
der Eigenart der dabei entstehenden Rechtsverletzungen und Schäden.
3. Die Verantwortung für Rechtsverletzungen, die bei dem
Umgang mit den dokumentierten Informationen entstehen können,
tragen Staatsorgane, Organisationen und verantwortliche Personen
entsprechend der Gesetzgebung der Russischen Föderation und
ihrer Subjekte.
Zwecks Untersuchung der Konfliktsituationen und Gewährung
der Rechte beim Gestalten von Informationsressourcen, Einrichten
und Nutzen von Informationssystemen, -technologien und Informationsschutzeinrichtungen
können zeitbegrenzte oder dauerhafte Schiedsgerichte gebildet
werden.
Die Schiedsgerichte entscheiden über die ihnen vorgelegten
Konflikte und Streitigkeiten. Sie richten sich dabei nach der
Verfahrensordnung, die durch die Gesetzgebung für das schiedsgerichtliche
Verfahren bestimmt wurde.
4. Die Verantwortung für die Verletzung der internationalen
Normen und Regeln bei der Gestaltung und Nutzung der Informationsressourcen,
bei der Herstellung und Ausnutzung der Informationssysteme, -technologien
und Informationsschutzeinrichtungen tragen die Staatsorgane, Organisationen
und Bürger im Einklang mit Verträgen, die mit den ausländischen
Partnern geschlossen wurden. Es sollen dabei die entsprechenden
internationalen Verträge der Russischen Föderation berücksichtigt
werden.
Artikel 24 Schutz des Informationszugangsrechts
1. Die Verweigerung des Zugangs zu den allgemein zugänglichen
Informationen oder absichtliche Erteilung unvollständiger
Informationen darf vor Gericht angefochten werden.
Den Streit zwischen den Organisationen um Nichterfüllung
oder nicht ausreichende Erfüllung der aus den Lieferverträgen,
Kaufverträgen oder aus den anderen rechtlichen Formen folgenden
Informationsverpflichtungen schlichten die Arbitragegerichte.
Personen, denen der Zugang zu Informationen verweigert wurde oder
welche nur unvollständige Informationen erhielten, dürfen
entsprechende Entschädigung (Schadenswiedergutmachung) verlangen.
2. Das Gericht entscheidet im Streit über Qualifizierung
bzw. Nichtqualifizierung einer Information als beschränkt
zugängliche Information und über Schadenswiedergutmachung
im Fall einer unbegründeten Informationsverweigerung oder
anderer Rechtsverletzungen von Informationsbenutzern.
3. Leiter und andere Angestellten der Staatsorgane und Organisationen,
die für die rechtswidrige Zugangsrechtsbegrenzung und Verletzung
der Informationsschutzordnung verantwortlich sind, haften aufgrund
des Straf-, Zivil- und Verwaltungsrechts.
Artikel 25 Inkrafttreten dieses föderalen Gesetzes
1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der offiziellen Veröffentlichung
in Kraft.
2. Dem Präsidenten der Russischen Föderation wird vorgeschlagen,
die von ihm erlassenen Rechtsakte mit diesem Gesetz zu koordinieren.
3. Der Regierung der Russischen Föderation wird empfohlen:
- die von der Regierung erlassenen Rechtsakte diesem Gesetz anzupassen;
- die entsprechenden Veränderungen in der Gesetzgebung der
Russischen Föderation innerhalb der Dreimonatsfrist im vorgesehenen
Verfahren der Staatlichen Duma vorzuschlagen;
- die entsprechenden Rechtsakte zu verabschieden, die das Ausführen
dieses Gesetzes ermöglichen.
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